Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen, Eisglätte, bei steilen/abschüssigen Gehwegen, Treppen, Rampen sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt,
zu räumen und zu streuen.
Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wenn der Eigentümer (Mieter) aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann,
ist er verpflichtet eine andere Person mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Wir möchten Sie hiermit im Interesse der Verkehrssicherheit dringend bitten dafür Sorge zu tragen, dass diese Anliegerverpflichtungen erfüllt werden.
Weitere Informationen zur Streupflichtsatzung gibt es auf der städtischen Homepage(www.wertheim.de).
Wer zu den Bestimmungen der Streupflichtsatzung Fragen hat, kann sich mit der Stadt Wertheim, Fachgruppe Öffentliche Ordnung,
unter der Tel. 09342/301-251 in Verbindung setzen.